AI Act Art. 50: ab 2. August 2026
KI-Verordnung (EU) 2024/1689: nächste Stufe

EU AI Act:
Was ab 2. August 2026 gilt

Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der KI-Verordnung anwendbar. Vieles andere wurde verschoben. Hier steht nüchtern, was tatsächlich gilt und was nicht.

02.08.
Art. 50 anwendbar
2027/28
Hochrisiko verschoben
Art. 99
Bußgeldrahmen

Was ab dem 2. August 2026 tatsächlich gilt

Die KI-Verordnung tritt stufenweise in Kraft. Zum 2. August 2026 werden vor allem die Transparenzpflichten nach Artikel 50 unmittelbar anwendbar. Sie betreffen den Einsatz bestimmter KI-Systeme, unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche:

1. KI-Interaktion kenntlich machen

Wer einen Chatbot oder Sprachassistenten einsetzt, muss dafür sorgen, dass Nutzerinnen und Nutzer erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren. Das gilt nur dann nicht, wenn es aus den Umständen ohnehin offensichtlich ist.

2. KI-generierte Inhalte kennzeichnen

Künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte (etwa Deepfakes) müssen als solche gekennzeichnet werden. Auch für bestimmte KI-generierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, gelten Offenlegungspflichten.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Werden Systeme zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung eingesetzt, müssen die betroffenen Personen darüber informiert werden.

4. GPAI-Durchsetzung beginnt

Für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI) beginnt die Durchsetzung der bereits geltenden Pflichten.

Was verschoben wurde und oft für Verwirrung sorgt

Nicht alles, was derzeit über den AI Act berichtet wird, gilt schon ab August. Zwei große Blöcke wurden zeitlich nach hinten verlegt:

02.12.2027

Eigenständige Hochrisiko-Systeme (Anhang III), zum Beispiel KI in Personalauswahl, Kreditvergabe oder kritischer Infrastruktur.

08/2028

KI in regulierten Produkten (Anhang I), etwa in Maschinen, Medizinprodukten oder Fahrzeugen.

Wichtig: Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 sind von dieser Verschiebung weitgehend nicht betroffen. Eine Ausnahme gilt für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 im Umlauf waren. Dafür läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Wer heute einen Chatbot betreibt oder neue KI-Inhalte veröffentlicht, könnte jedoch bereits ab dem 2. August 2026 in der Pflicht sein.

Wer könnte betroffen sein?

Die Pflichten aus Artikel 50 könnten schon dann greifen, wenn ein Unternehmen:

Fünf pragmatische Schritte bis zum Stichtag

1. Inventar erstellen: Wo wird im Unternehmen KI eingesetzt, intern wie nach außen sichtbar?
2. Chatbot-Hinweis prüfen: Ist für Nutzer erkennbar, dass sie mit KI interagieren?
3. Kennzeichnung von KI-Inhalten: Prozess festlegen, wie generierte Bilder/Videos/Texte markiert werden.
4. Zuständigkeit benennen: Wer im Unternehmen verantwortet KI-Transparenz und beobachtet die weitere Umsetzung?
5. Dokumentieren: Entscheidungen und Maßnahmen schriftlich festhalten. Das schafft Nachweisbarkeit.

Zum Bußgeldrahmen: Artikel 99 Abs. 4 der KI-Verordnung sieht für Verstöße gegen die Transparenzpflichten Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6).

Was hat der AI Act mit NIS2 zu tun?

Beide Regelwerke sind Teil derselben Entwicklung: Die EU verlangt von Unternehmen zunehmend nachweisbare digitale Sorgfalt, bei der Cybersicherheit (NIS2) wie beim KI-Einsatz (AI Act). Wer von NIS2 betroffen ist, setzt häufig auch KI-Werkzeuge ein und sollte beide Pflichtenkreise im Blick behalten.

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Häufige Fragen

Gilt Artikel 50 auch für kleine Unternehmen?

Die Transparenzpflichten kennen keine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen. Entscheidend ist der Einsatz der jeweiligen KI-Systeme, nicht die Unternehmensgröße. Bei der Bußgeldbemessung ist die Größe allerdings zu berücksichtigen.

Reicht ein allgemeiner Hinweis im Impressum?

Nach dem Wortlaut von Artikel 50 muss die Information die betroffenen Personen im Kontext der Interaktion bzw. des Inhalts erreichen, spätestens bei der ersten Interaktion. Ein versteckter Hinweis dürfte dem in vielen Fällen nicht genügen. Wie die Aufsichtspraxis das konkret auslegt, wird sich nach dem Stichtag zeigen.

Unsere Hochrisiko-Anwendung fällt unter Anhang III. Was heißt die Verschiebung?

Die Anwendbarkeit der Hochrisiko-Pflichten aus Anhang III wurde auf den 2. Dezember 2027 verlegt. Das verschafft Zeit für die Umsetzung. Die Anforderungen (Risikomanagement, Daten-Governance, Dokumentation, menschliche Aufsicht) sind jedoch umfangreich, sodass eine frühzeitige Vorbereitung sinnvoll sein dürfte.

Wichtiger Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der ersten Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Pflichten nach der KI-Verordnung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: Juli 2026.